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Wassergemischte Kühlschmierstoffe im effizienten Einsatz

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Wassergemischte Kühlschmierstoffe

Wassergemischte Kühlschmierstoffe

Wassergemischte Kühlschmierstoffe (KSS) dienen in der Metallbearbeitung als Kühl‑ und Schmiermittel. Durch Emulgatoren, Biozide und Additive können sie gesundheitliche Risiken wie Haut‑ und Atemwegserkrankungen sowie mikrobiologische Belastungen verursachen. In Deutschland regeln die DGUV‑Regel 109‑003 zusammen mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Gefahrstoff‑ und Biostoffverordnung (GefStoffV/BioStoffV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) die sichere Anwendung. Facility Manager müssen diese Vorgaben in einem strukturierten Dokumentationssystem umsetzen.

Neben Konservierungs‑ und Prüfplänen sind eine Gefährdungsbeurteilung, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Hautschutz‑ und Hygieneplan, Reinigungspläne, Prüfbücher, Wartungsnachweise und Entsorgungs‑/Aufbereitungspläne zwingend notwendig. Diese Dokumente sichern die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (ArbSchG, GefStoffV, BioStoffV, TRGS) und spiegeln den Stand der Technik in Deutschland wider. Sie unterstützen Facility Manager dabei, Gesundheits‑ und Umweltgefahren zu minimieren, die Qualität der Kühl‑ und Schmierprozesse zu erhalten und gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften jederzeit auditfähig zu sein. Durch regelmäßige Aktualisierung und konsequente Anwendung dieser Dokumente wird ein sicherer und nachhaltiger Betrieb in der Fertigungsumgebung gewährleistet.

Richtlinien & Prüfpläne für KSS-Flüssigkeiten

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Inhalt

Dokumenttitel

Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit wasser¬gemischten Kühlschmierstoffen

Zweck & Geltung

Beurteilung von Gefahren für Beschäftigte beim Einsatz von KSS unter Berücksichtigung chemischer (GefStoffV), biologischer (BioStoffV) und technischer (BetrSichV) Aspekte; Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen

Relevante Normen

§ 5 ArbSchG; GefStoffV §§ 6–8; BiostoffV; TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe); TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt); TRGS 611 (N-Nitrosamine bei KSS); TRBA 500 (Biostoffe)

Schlüsselelemente

Ermittlung gefährlicher Eigenschaften der eingesetzten Stoffe (Herstellerangaben/Sicherheitsdatenblatt)
Analyse der Exposition (Art, Dauer, Aufnahmeweg)
Bewertung physikalisch-chemischer Wirkungen und Arbeitsplatzgrenzwerte– Berücksichtigung vorhandener Schutzmaßnahmen und Substitutionsmöglichkeiten
Dokumentation von Haut- und Inhalationsgefährdungen (z. B. pH-Wert, Additive, Biozide)
Regelmäßige Aktualisierung bei Änderungen im Prozess oder nach Hauterkrankungen

Verantwortlich

Unternehmer / Arbeitgeber; unterstützt durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt

Praktische Nutzung

Grundlage für Auswahl persönlicher Schutzausrüstung, Erstellung von Betriebsanweisungen und Hautschutzplan; wird bei Behördenprüfungen verlangt und sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden

Erläuterung:

Die Gefährdungsbeurteilung ist der zentrale Ausgangspunkt der Arbeitsschutzorganisation. Sie basiert auf § 5 ArbSchG und fordert, dass der Arbeitgeber alle Gefahren beurteilt und geeignete Maßnahmen trifft. DGUV 109‑003 verweist explizit auf TRGS 400 und TRGS 401; dort werden Kriterien wie gefährliche Eigenschaften der Stoffe, Herstellerdaten (Sicherheitsdatenblatt), Expositionsart und ‑dauer, physikalisch‑chemische Wirkungen und Arbeitsplatzgrenzwerte genannt. Für unterschiedliche Tätigkeiten (Neuansatz, Wartung, Prüfung, Reinigung) sind separate Bewertungen durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert auch potenzielle Hautgefährdungen durch Additive, Biozide und Verunreinigungen. Das Ergebnis dient als Grundlage für alle nachfolgenden Dokumente (z. B. Betriebsanweisungen, Hautschutzplan) und muss regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere bei Prozessänderungen oder auftretenden Hauterkrankungen.

Sicherheitsdatenblätter (SDS)

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Inhalt

Dokumenttitel

Sicherheitsdatenblatt (Safety Data Sheet) für jeden eingesetzten Kühlschmierstoff und Zusatzstoff

Zweck & Geltung

Bereitstellung sicherheitsrelevanter Informationen über Stoffzusammensetzung, Gefahren, Schutzmaßnahmen und Erste Hilfe; erfüllt Hersteller- und Anwenderpflichten nach § 5 GefStoffV

Relevante Normen

GefStoffV §§ 4–5; EU-REACH- und CLP-Verordnung; TRGS 220 (Sicherheitsdatenblatt); TRGS 200 (Einstufung und Kennzeichnung); TRGS 900/907 (Grenzwerte, sensibilisierende Stoffe)

Schlüsselelemente

Angaben zum Produkt (Name, Hersteller, Einstufung und Kennzeichnung nach CLP)
Physikalisch-chemische Kenndaten (z. B. Dichte, Siedepunkt, Viskosität, Flammpunkt, Explosionsgrenzen)
Inhaltsstoffe mit gesundheits- oder umweltgefährlichen Eigenschaften, Grenzwerte und Benzo(a)pyren-Gehalt
Angaben zu sekundären Aminen und Konservierungsmitteln (Bioziden)
Hinweise für sichere Verwendung, Hautschutz, persönliche Schutzausrüstung, Erste-Hilfe-Maßnahmen und Prüfung des KSS

Verantwortlich

Hersteller / Inverkehrbringer (Erstellung und Aktualisierung); Facility Manager (Beschaffung, Verfügbarkeit am Arbeitsplatz)

Praktische Nutzung

Sicherheitsdatenblätter müssen allen Beschäftigten zugänglich sein; sie dienen als Informationsquelle für Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Hautschutzplan. Bei Änderungen des Produkts müssen neue SDS eingeholt, geprüft und verteilt werden.

Erläuterung:

Sicherheitsdatenblätter geben den rechtlichen und technischen Rahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen vor. DGUV 109‑003 fordert, dass Sicherheitsdatenblätter die für Kühlschmierstoffe relevanten Eigenschaften enthalten, darunter Kennzeichnung, physikalisch‑chemische Daten, gefährliche Inhaltsstoffe und Hinweise auf sekundäre Amine und Biozide. Für die sichere Verwendung sind Angaben zur Gebrauchskonzentration, Hautschutz, Erste Hilfe und zur Prüfung des Kühlschmierstoffs im SDS erforderlich. Facility Manager müssen sicherstellen, dass die SDS aktuell sind und im Notfall schnell zur Verfügung stehen.

Betriebsanweisung für wassergemischte Kühlschmierstoffe

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Inhalt

Dokumenttitel

Betriebsanweisung für wassermischbare Kühlschmierstoff-Konzentrate

Zweck & Geltung

Anweisung zur sicheren Handhabung von KSS-Konzentrat (Rohprodukt), das häufig stärker gefährlich ist als die verdünnte Emulsion

Relevante Normen

GefStoffV § 14; TRGS 555; DGUV Regel 109-003 Anhang 12

Schlüsselelemente

Beschreibung des Arbeitsbereichs und der Tätigkeiten mit KSS-Konzentrat
Gefahrenhinweise (z. B. Augen- und Hautreizungen, Sensibilisierung, Umweltgefahr)
PSA-Anforderungen (Schutzbrille, Handschuhe, Schutzkleidung)
Verhalten bei Verschütten, Notfall und Erste Hilfe– Entsorgungsregeln (z. B. Verwendung der Originalbehälter)

Verantwortlich

Unternehmer; Sicherheitsfachkraft

Praktische Nutzung

Muss getrennt von der Emulsions-Betriebsanweisung erstellt werden, da Konzentrate häufig reizender sind; dient als Grundlage für die Unterweisung beim Ansatz des KSS

Erläuterung:

DGUV 109‑003 verpflichtet Unternehmen, für jede Tätigkeit mit Kühlschmierstoffen arbeitsbereichs‑ und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Musterbetriebsanweisung in Anhang 11 enthält Angaben zu Gefahren, Schutzmaßnahmen (Hautkontakt reduzieren, PSA verwenden), Verhalten bei Störungen und Unfällen sowie zur Entsorgung. Die Betriebsanweisung bildet die Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten. Sie muss regelmäßig aktualisiert und von den Beschäftigten unterschrieben werden.

Betriebsanweisung für wassergemischte Kühlschmierstoffe

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Betriebsanweisung für wassergemischte Kühlschmierstoffe

Zweck & Geltung

Arbeitsbereich- und stoffbezogene Anweisung nach GefStoffV § 14 / BioStoffV § 12 zur sicheren Handhabung, um Gefährdungen durch Hautkontakt, Aerosole und Umweltbelastungen zu verhindern

Relevante Normen

GefStoffV § 14; BioStoffV § 12; TRGS 555 (Betriebsanweisung und Unterweisung); DGUV Regel 109-003 § 6.4.3; Muster gemäß Anhang 11

Schlüsselelemente

Beschreibung des Arbeitsbereichs, Tätigkeiten und eingesetzten KSS
Gefahren für Mensch und Umwelt (Hautschäden, Atemwegsreizungen, Infektionen, Umweltverschmutzung)
Schutzmaßnahmen (Begrenzung des Hautkontakts, Nutzung von PSA, Einhaltung des Hautschutzplans)
Verhaltensregeln bei Störungen, Notfällen und Entsorgung
Unterschrift und Datum (Nachweis der Kenntnisnahme)

Verantwortlich

Unternehmer / Sicherheitsfachkraft (Erstellung); Aufsichtführende (Unterweisung); Beschäftigte (Befolgung)

Praktische Nutzung

Muss in verständlicher Form am Arbeitsplatz ausgehängt und während der Unterweisung erläutert werden; bildet die Grundlage für Gefahrenunterweisung und Arbeitsschutzkontrollen

Erläuterung:

Kühlschmierstoff‑Konzentrate enthalten höhere Konzentrationen von Additiven und Konservierungsmitteln. Die DGUV‑Regel stellt daher eine eigenständige Musterbetriebsanweisung für wassermischbare KSS‑Konzentrate bereit. Sie betont die Gefahr von Haut‑ und Augenreizungen, die Notwendigkeit einer passenden PSA und klare Handlungsanweisungen bei Verschütten und Entsorgung. In Facility Management müssen diese Anweisungen den Mitarbeitern vorliegen, die das Konzentrat ansetzen.

Betriebsanweisung für Biozide und Reiniger

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Inhalt

Dokumenttitel

Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Bioziden und Reinigern

Zweck & Geltung

Regelung des sicheren Umgangs mit systemischen Reinigern und Bioziden, die zur Konservierung und Reinigung der KSS-Kreisläufe eingesetzt werden

Relevante Normen

GefStoffV § 14; TRGS 555; DGUV Regel 109-003 Anhang 7

Schlüsselelemente

Beschreibung des Arbeitsbereichs und der eingesetzten Biozide/Reiniger
Gefahrenangaben (z. B. Reizungen, Sensibilisierung, Umweltgefahr)
Schutzmaßnahmen (Unterweisung erforderlich; PSA wie Schutzbrille, Handschuhe, Schürze)
Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall
Erste-Hilfe-Anweisungen und Entsorgung

Verantwortlich

Unternehmer; Sicherheitsfachkraft

Praktische Nutzung

Muss vor der Anwendung von Bioziden an Beschäftigte ausgehändigt werden; unterstützt die sichere Desinfektion und Systemreinigung und minimiert Fehlanwendungen von Chemikalien

Erläuterung:

Bei der Konservierung und Reinigung von Kühlschmierstoff‑Kreisläufen werden Biozide und Systemreiniger eingesetzt. Diese Stoffe können stark reizend oder sensibilisierend wirken und dürfen daher nur von unterwiesenen Personen verwendet werden. Die Betriebsanweisung definiert Gefahren, erforderliche PSA und das Verhalten bei Störungen. Sie dient als Ergänzung zur Konservierungs‑ und Reinigungsplanung.

Erstellung und Unterweisungspflicht

DGUV 109‑003 schreibt vor, dass arbeitsbereichs‑ und stoffbezogene Betriebsanweisungen erstellt werden müssen. Die Anweisungen sollen die vom Hersteller gelieferten Sicherheitsdaten sowie die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit anhand der Betriebsanweisung und des Hautschutzplans mündlich und schriftlich unterwiesen werden. Facility Manager sind dafür verantwortlich, dass die Unterweisung jährlich wiederholt wird und schriftlich bestätigt wird (Nachweis der Unterweisung).

Betriebsanweisung für Biozide und Reiniger

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Hautschutz- und Hygieneplan

Zweck & Geltung

Organisation von Maßnahmen zum Schutz der Haut und zur Hygiene bei Tätigkeiten mit wasser¬gemischten KSS; Vorgaben für Hautschutzmittel, Reinigungs- und Pflegemittel

Relevante Normen

TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt); ArbSchG § 5; GefStoffV § 8; DGUV Regel 109-003 § 6.5; TRBA 500 (Hygienemaßnahmen)

Schlüsselelemente

Festlegung geeigneter Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemittel für die einzelnen Tätigkeiten– Beschreibung von Hygienemaßnahmen (Waschgelegenheiten, Abtrocknungsmittel, Ess-/Rauchverbote)
Nutzung persönlicher Schutzausrüstung (Schürzen, Handschuhe, Augenschutz, Atemschutz)
Anweisungen zur Anwendung der Mittel: Hautschutz vor Arbeitsbeginn und nach Pausen, Reinigung nach der Arbeit, Hautpflege
Hinweis auf fachkundige Beratung (Betriebsarzt, Unfallversicherung) und Musterplan in Anhang 14

Verantwortlich

Unternehmer; in Abstimmung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Praktische Nutzung

Der Plan wird an Waschgelegenheiten ausgehängt und dient den Beschäftigten als Anleitung; Verstöße können zu Hauterkrankungen führen und müssen behördlich gemeldet werden

Erläuterung:

Die Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass KSS Hautgefährdungen verursachen können. DGUV 109‑003 verlangt daher, dass der Unternehmer einen Hautschutz‑ und Hygieneplan erstellt, in dem geeignete Schutz‑, Reinigungs‑ und Pflegemittel festgelegt sind. Der Plan muss die Nutzung der Mittel vor, während und nach der Arbeit definieren und Hygieneregeln wie Waschgelegenheiten, Verbot des Essens am Arbeitsplatz und die Bereitstellung geeigneter Abtrocknungsmittel enthalten. Eine fachkundige Beratung, z. B. durch den Betriebsarzt, ist bei der Auswahl der Produkte erforderlich.

Prüfplan für wassergemischte Kühlschmierstoffe

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Prüfplan für wassergemischte Kühlschmierstoffe

Zweck & Geltung

Definition der Prüfintervalle und Prüfparameter zur systematischen Überwachung der KSS-Qualität; erforderlich bei Neuansatz und während des Betriebs

Relevante Normen

DGUV Regel 109-003 Kap. 7.1; TRGS 611 (Nitrit-/Nitrat-Grenzwerte); VDI 3397 Blatt 2; ArbSchG § 5

Schlüsselelemente

Festlegung der Prüfparameter: wahrnehmbare Veränderungen (Farbe, Geruch, Schaum, Fremdöl), pH-Wert, Gebrauchskonzentration des KSS, Nitritgehalt im KSS, Nitrat/Nitrit im Ansetzwasser
Prüfmethoden: z. B. pH-Indikatorstäbchen, Handrefraktometer, Teststäbchen für Nitrit/Nitrat
Prüfintervalle: z. B. wöchentlich für pH und Konzentration; monatlich für Nitrit/Nitrat; anlagenspezifisch anzupassen • Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen: z. B. Biozidzugabe oder Austausch des KSS
Dokumentation der Ergebnisse im Prüfbuch

Verantwortlich

Unternehmer; Durchführung durch fachkundige Personen

Praktische Nutzung

Der Prüfplan dient als Arbeitsanweisung für die regelmäßige Überwachung der KSS-Qualität. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für Nachkonservierung und Reinigung. Der Plan muss im Rahmen von Audits vorgelegt werden.

Erläuterung:

Gemäß DGUV 109‑003 muss der Arbeitgeber einen Prüfplan aufstellen, der die Prüfung des Neuansatzes und die regelmäßigen Prüfungen des KSS regelt. Der Plan definiert die zu überwachenden Parameter (wahrnehmbare Veränderungen, pH‑Wert, Konzentration, Nitrit‑/Nitratgehalt) und beschreibt geeignete Prüfmethoden wie pH‑Stäbchen, Handrefraktometer und Teststreifen. Die Prüfintervalle sind anlagenspezifisch zu definieren und sollen einen Soll‑Ist‑Vergleich ermöglichen. Fachkundige Personen müssen die Prüfungen durchführen und bei Überschreitung der Nitrit‑/Nitrat‑Grenzwerte nach TRGS 611 geeignete Maßnahmen ergreifen (Biozidzugabe, Austausch).

Konservierungsplan (Preservation Plan)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Konservierungsplan für wassergemischte Kühlschmierstoffe

Zweck & Geltung

Festlegung der Vorgehensweise zur Präventiv- und Nachkonservierung von KSS mittels Bioziden, um mikrobiellen Befall zu verhindern und die Standzeit zu verlängern

Relevante Normen

DGUV Regel 109-003 Kap. 7.1.4–7.1.6; TRGS 611; Biozid-Zulassungsverordnung; ArbSchG § 5

Schlüsselelemente

Art des eingesetzten Biozids und Konzentration während der Verwendung
Höchstzulässige Biozidkonzentration laut Hersteller (nicht zu überschreiten)
Dosierintervalle und Nachfüllmengen in Abhängigkeit von KSS-Verlustenanzupassen
Dokumentation der Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge, Verantwortlicher)
Maßnahmen bei Neuansatz: Sicherstellen, dass vorkonservierte Konzentrate die Höchstkonzentration nicht überschreiten
Hinweis auf sachgerechte Anwendung und Unterweisung der Beschäftigten

Verantwortlich

Unternehmer; fachkundige Person (z. B. KSS-Sachkundiger, Produktionsleiter)

Praktische Nutzung

Wird eingesetzt, wenn der Prüfplan einen Biozidbedarf anzeigt oder vorbeugend vor Ferien bzw. Stillstandszeiten; dient als Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften

Erläuterung:

Ein Konservierungsplan beschreibt, wie Biozide sicher dosiert werden, um das mikrobiologische Wachstum im KSS zu kontrollieren. DGUV 109‑003 fordert, dass bei einer erforderlichen Biozidzugabe Art, Konzentration und Nachfüllmengen festgelegt werden. Die maximale Biozidkonzentration darf nicht überschritten werden, und die Anwendung darf nur durch unterwiesene und beauftragte Personen erfolgen. In Facility Management wird der Plan häufig mit dem Prüfplan verknüpft, um die KSS‑Pflege lückenlos zu dokumentieren.

Reinigungsplan für KSS‑Kreisläufe

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Dokumenttitel

Reinigungsplan für Kühlschmierstoff-Kreisläufe und Abscheideeinrichtungen

Zweck & Geltung

Festlegung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen für Kreisläufe, Separatoren und Abscheider, um Verunreinigungen, Biofilme und technische Störungen zu vermeiden

Relevante Normen

DGUV Regel 109-003 Kap. 6.3.1 und Anhang 5; TRGS 611 (Biofilme und Nitrit); VDI 3397 Blatt 2 (Pflege von Kühlschmierstoffen)

Schlüsselelemente

Kennzeichnung der Anlagen (Name des KSS, Gebrauchskonzentration, Gesamtvolumen, eingesetzte Biozide und deren Dosiermenge)
Festlegung der Reinigungsverfahren (mechanisch: Bürsten, Dampfstrahlen, Hochdruck; chemisch: Reinigungsmittel mit/ohne Desinfektionsmittel)
Reinigungspläne für Abscheideeinrichtungen (Feststoff- und Ölabscheider) und KSS-Kreisläufe
Kriterien für Reinigungszeitpunkte: bei jedem KSS-Austausch, Überschreitung des Nitrit-Grenzwerts oder starker mikrobieller Belastung
Festlegung von Zuständigkeiten und PSA; Reinigung darf nur von beauftragten und unterwiesenen Personen durchgeführt werden– Dokumentation der durchgeführten Reinigungen

Verantwortlich

Unternehmer; beauftragte und unterwiesene Personen (z. B. Instandhaltungsdienst)

Praktische Nutzung

Der Reinigungsplan gewährleistet die hygienische und technische Funktionsfähigkeit der Anlagen; bei Audits dient er als Nachweis für vorbeugende Instandhaltung und reduziert die Gefahr von Emulsionstrennung, Biofilmbildung und technischen Störungen

Erläuterung:

Verunreinigungen und Biofilme in Kühlschmierstoff‑Kreisläufen führen zu Geruchsbelästigung, Instabilität und Gesundheitsrisiken. DGUV 109‑003 verpflichtet den Arbeitgeber, Reinigungsverfahren und -mittel in einem Reinigungsplan festzulegen und Abscheideeinrichtungen sowie Kühlschmierstoff‑Kreisläufe regelmäßig zu reinigen. Die Pläne müssen festlegen, wer die Reinigung durchführt, welche Methoden eingesetzt werden und wann eine Reinigung erforderlich ist. Nur unterwiesene Personen dürfen Reinigungen durchführen, wobei die richtige PSA zu tragen ist.

Erläuterung:

Die DGUV‑Regel fordert ausdrücklich, dass die Ergebnisse der Prüfungen und die durchgeführten Maßnahmen in einem Prüfbuch oder elektronischen Bericht dokumentiert und mindestens drei Jahre aufbewahrt warden. Die Abnahmeprotokolle von Absaug‑ und lufttechnischen Anlagen sind sogar für die gesamte Nutzungsdauer aufzubewahren. Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert die Nachverfolgung von Qualitätsänderungen und ermöglicht eine frühzeitige Intervention.

Prüfbuch / Dokumentation der Prüfergebnisse

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Prüfbuch bzw. Prüfbericht über KSS-Prüfungen und Wartungen

Zweck & Geltung

Sicherstellung der lückenlosen Dokumentation der Prüfergebnisse (Prüfplan, Reinigungen, Konservierungen) und der ergriffenen Maßnahmen

Relevante Normen

DGUV Regel 109-003 Kap. 7.4; BetrSichV; VDI 3397 Blatt 2

Schlüsselelemente

Eintragung der Prüfergebnisse aus dem Prüfplan sowie der durchgeführten Maßnahmen
Aufbewahrung der Aufzeichnungen mindestens 3 Jahre)
Dokumentation der Abnahmeprüfung von lufttechnischen Anlagen und Abscheidern (über gesamte Nutzungsdauer)
Elektronische oder papierbasierte Form; Datum, Name des Prüfers, Parameter, Ergebnisse und Maßnahmen

Verantwortlich

Unternehmer; Fachkraft für Arbeitssicherheit (Führung und Archivierung)

Praktische Nutzung

Das Prüfbuch dient bei Behörden-, Unfallversicherungs- oder Kundenaudits als Nachweis; erleichtert Trendanalysen, rechtzeitige Wartungen und die Anpassung der Prüfintervalle

Wartungs‑ und Inspektionsnachweise für lufttechnische Anlagen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Prüf- und Wartungsnachweise für lufttechnische Anlagen und Abscheideeinrichtungen

Zweck & Geltung

Dokumentation der Abnahmeprüfung und der regelmäßigen Funktionsprüfungen von Absaug- und Lüftungsanlagen sowie Abscheidern, um die sichere Erfassung und Abscheidung von KSS-Dämpfen und Aerosolen zu gewährleisten

Relevante Normen

DGUV Regel 109-003 Kap. 7.2; BetrSichV §§ 3, 10; DIN EN 12599 (Abnahmeprüfungen raumlufttechnischer Anlagen); VDMA 24176 (Inspektion technischer Anlagen); TRBS 1203 (Befähigte Personen); BGR 121 (Arbeitsplatzlüftung)

Schlüsselelemente

Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme (Vollständigkeits-, Funktions- und Wirksamkeitsmessung)
Erstellung einer Konformitätserklärung des Herstellers/Errichters (Anlagenbeschreibung, Wartungsintervalle, Anlagenschema, angewandte Normen)
Regelmäßige Prüfungen mindestens jährlich und nach wesentlichen Änderungen durch befähigte Personen
Prüfung der Wirksamkeit von Abscheidern (Erstmessung bei maximaler Belastung, jährliche Wiederholungsmessung)Eintragung aller Prüfergebnisse in Prüfbuch/Prüfbericht

Verantwortlich

Arbeitgeber; Hersteller/Errichter (Abnahmeprüfung); befähigte Person nach TRBS 1203 (regelmäßige Prüfungen)

Praktische Nutzung

Sicherstellung, dass Absauganlagen und Abscheider die Exposition gegenüber KSS-Aerosolen minimieren; Dokumente dienen als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und sind integraler Bestandteil des Instandhaltungsmanagements

Erläuterung:

Lufttechnische Anlagen und Abscheideeinrichtungen sind essenziell, um KSS‑Dämpfe und Aerosole zu erfassen. DGUV 109‑003 verlangt, dass sie vor der Inbetriebnahme geprüft und anschließend mindestens einmal jährlich von befähigten Personen inspiziert werden. Die Abnahmeprüfung umfasst Vollständigkeits‑, Funktions‑ und Leistungsprüfung. Hersteller müssen eine Konformitätserklärung mit Angaben zu Wartungsintervallen, Anlagenschema und angewandten Normen liefern Alle Prüfungen sind zu dokumentieren.

Entsorgungs‑ und Aufbereitungsplan

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Entsorgungs- und Aufbereitungsplan für verbrauchte Kühlschmierstoffe

Zweck & Geltung

Planung der ordnungsgemäßen Sammlung, Trennung, Aufbereitung und Entsorgung von verbrauchten KSS, um Gewässer und Umwelt zu schützen sowie Abfallvorschriften einzuhalten

Relevante Normen

DGUV Regel 109-003 Kap. 8; Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); VDI 3397 Blatt 3 (Entsorgung von Kühlschmierstoffen); Wasserhaushaltsgesetz (WHG); Abfallverzeichnisverordnung (AVV)

Schlüsselelemente

Verbot der Einleitung unbehandelter KSS in das Abwasser
Getrennte Sammlung von wassergemischten und nichtwassermischbaren KSS
Verfahren zur Öl-Wasser-Trennung (chemische Trenntechnik, Membrantrenntechnik, thermische Spaltung) und deren Einsatzbereiche
Berücksichtigung der Nitrit-/Nitrat-Grenzwerte und ggf. Abwasservorbehandlung
Definition interner Kreislaufführung und Abstimmung mit Entsorgern
Kennzeichnung und Lagerung der Abfälle; Nachweis der fachgerechten Entsorgung

Verantwortlich

Unternehmer (Abfallverantwortlicher); Entsorgungsunternehmen; Fachkraft für Umweltschutz

Praktische Nutzung

Der Plan unterstützt Facility Manager bei der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zur Entsorgung. Er definiert Prozesse für Sammlung, Behandlung und Abgabe an externe Entsorger und dient zugleich als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden.

Erläuterung:

Verbrauchte Kühlschmierstoffe gelten als gefährliche Abfälle. DGUV 109‑003 macht klar, dass die Einleitung unbehandelter Emulsionen in das Abwasser unzulässig ist. Wassergemischte und nichtwassermischbare KSS müssen getrennt gesammelt werden und ab einem Aufkommen von ca. 5 m³ pro Woche ist eine Vorbehandlung sinnvoll. Der Entsorgungs‑ und Aufbereitungsplan beschreibt geeignete Verfahren wie chemische Trenntechnik, Membrantrenntechnik oder thermische Spaltung zur Öl‑Wasser‑Trennung und regelt die Zusammenarbeit mit Entsorgern. Ziel ist es, die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten und Umweltschäden zu verhindern.

Entsorgungs‑ und Aufbereitungsplan

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Nachweis der Unterweisung und Fachkunde

Zweck & Geltung

Dokumentation der verpflichtenden Unterweisungen zu Gefahrstoffen, Betriebsanweisungen, Hautschutz und Hygiene; Nachweis der Fachkunde der mit Prüfungen und Konservierungen beauftragten Personen

Relevante Normen

GefStoffV § 14; BiostoffV § 12; TRGS 555; ArbSchG § 12; DGUV Regel 109-003 Kap. 6.4.3 und 7.1.3

Schlüsselelemente

Mündliche und schriftliche Unterweisung der Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung und des Hautschutzplans vor Aufnahme der Tätigkeiten
Jährliche Wiederholungsunterweisung mit schriftlicher Bestätigung
Nachweis der Fachkunde für Prüf- und Pflegetätigkeiten durch geeignete Schulungen
Dokumentation von Hautschutzunterweisungen, Erste-Hilfe-Schulungen und Hygienemaßnahmen

Verantwortlich

Arbeitgeber; Aufsichtführende; Schulungsanbieter

Praktische Nutzung

Unterweisungsnachweise werden bei Betriebsprüfungen eingefordert; sie belegen, dass Beschäftigte über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Notfallverfahren informiert sind und dass Prüfungen von kompetenten Personen durchgeführt werden

Erläuterung:

Die GefStoffV und die BioStoffV schreiben vor, dass Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung und des Hautschutzplans unterwiesen werden müssen. DGUV 109‑003 präzisiert, dass der Arbeitgeber die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan an den Aufsichtführenden aushändigt und die Versicherten mündlich unterweist. Die Unterweisungen müssen schriftlich bestätigt werden. Zudem verlangt die Regel, dass Prüfungen und Pflege des KSS nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Nachweise über Schulungen (z. B. Zertifikate von Lehrgängen) sind Bestandteil der Dokumentation und sollten im Facility‑Management‑System archiviert werden.