Wassergemischte Kühlschmierstoffe im effizienten Einsatz
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Wassergemischte Kühlschmierstoffe
Wassergemischte Kühlschmierstoffe (KSS) dienen in der Metallbearbeitung als Kühl‑ und Schmiermittel. Durch Emulgatoren, Biozide und Additive können sie gesundheitliche Risiken wie Haut‑ und Atemwegserkrankungen sowie mikrobiologische Belastungen verursachen. In Deutschland regeln die DGUV‑Regel 109‑003 zusammen mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Gefahrstoff‑ und Biostoffverordnung (GefStoffV/BioStoffV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) die sichere Anwendung. Facility Manager müssen diese Vorgaben in einem strukturierten Dokumentationssystem umsetzen.
Neben Konservierungs‑ und Prüfplänen sind eine Gefährdungsbeurteilung, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Hautschutz‑ und Hygieneplan, Reinigungspläne, Prüfbücher, Wartungsnachweise und Entsorgungs‑/Aufbereitungspläne zwingend notwendig. Diese Dokumente sichern die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (ArbSchG, GefStoffV, BioStoffV, TRGS) und spiegeln den Stand der Technik in Deutschland wider. Sie unterstützen Facility Manager dabei, Gesundheits‑ und Umweltgefahren zu minimieren, die Qualität der Kühl‑ und Schmierprozesse zu erhalten und gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften jederzeit auditfähig zu sein. Durch regelmäßige Aktualisierung und konsequente Anwendung dieser Dokumente wird ein sicherer und nachhaltiger Betrieb in der Fertigungsumgebung gewährleistet.
Richtlinien & Prüfpläne für KSS-Flüssigkeiten
- Gefährdungsbeurteilung
- Sicherheitsdatenblätter
- Betriebsanweisungen
- Hautschutz
- Kühlschmierstoffe
- Konservierungsplan
- Reinigungsplan
- Prüfbuch
- Wartungs
- Aufbereitungsplan
- Schulungs
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit wasser¬gemischten Kühlschmierstoffen |
| Zweck & Geltung | Beurteilung von Gefahren für Beschäftigte beim Einsatz von KSS unter Berücksichtigung chemischer (GefStoffV), biologischer (BioStoffV) und technischer (BetrSichV) Aspekte; Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen |
| Relevante Normen | § 5 ArbSchG; GefStoffV §§ 6–8; BiostoffV; TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe); TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt); TRGS 611 (N-Nitrosamine bei KSS); TRBA 500 (Biostoffe) |
| Schlüsselelemente | • Ermittlung gefährlicher Eigenschaften der eingesetzten Stoffe (Herstellerangaben/Sicherheitsdatenblatt) |
| Verantwortlich | Unternehmer / Arbeitgeber; unterstützt durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt |
| Praktische Nutzung | Grundlage für Auswahl persönlicher Schutzausrüstung, Erstellung von Betriebsanweisungen und Hautschutzplan; wird bei Behördenprüfungen verlangt und sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden |
Erläuterung:
Die Gefährdungsbeurteilung ist der zentrale Ausgangspunkt der Arbeitsschutzorganisation. Sie basiert auf § 5 ArbSchG und fordert, dass der Arbeitgeber alle Gefahren beurteilt und geeignete Maßnahmen trifft. DGUV 109‑003 verweist explizit auf TRGS 400 und TRGS 401; dort werden Kriterien wie gefährliche Eigenschaften der Stoffe, Herstellerdaten (Sicherheitsdatenblatt), Expositionsart und ‑dauer, physikalisch‑chemische Wirkungen und Arbeitsplatzgrenzwerte genannt. Für unterschiedliche Tätigkeiten (Neuansatz, Wartung, Prüfung, Reinigung) sind separate Bewertungen durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert auch potenzielle Hautgefährdungen durch Additive, Biozide und Verunreinigungen. Das Ergebnis dient als Grundlage für alle nachfolgenden Dokumente (z. B. Betriebsanweisungen, Hautschutzplan) und muss regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere bei Prozessänderungen oder auftretenden Hauterkrankungen.
Sicherheitsdatenblätter (SDS)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Sicherheitsdatenblatt (Safety Data Sheet) für jeden eingesetzten Kühlschmierstoff und Zusatzstoff |
| Zweck & Geltung | Bereitstellung sicherheitsrelevanter Informationen über Stoffzusammensetzung, Gefahren, Schutzmaßnahmen und Erste Hilfe; erfüllt Hersteller- und Anwenderpflichten nach § 5 GefStoffV |
| Relevante Normen | GefStoffV §§ 4–5; EU-REACH- und CLP-Verordnung; TRGS 220 (Sicherheitsdatenblatt); TRGS 200 (Einstufung und Kennzeichnung); TRGS 900/907 (Grenzwerte, sensibilisierende Stoffe) |
| Schlüsselelemente | •Angaben zum Produkt (Name, Hersteller, Einstufung und Kennzeichnung nach CLP) |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer (Erstellung und Aktualisierung); Facility Manager (Beschaffung, Verfügbarkeit am Arbeitsplatz) |
| Praktische Nutzung | Sicherheitsdatenblätter müssen allen Beschäftigten zugänglich sein; sie dienen als Informationsquelle für Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Hautschutzplan. Bei Änderungen des Produkts müssen neue SDS eingeholt, geprüft und verteilt werden. |
Erläuterung:
Sicherheitsdatenblätter geben den rechtlichen und technischen Rahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen vor. DGUV 109‑003 fordert, dass Sicherheitsdatenblätter die für Kühlschmierstoffe relevanten Eigenschaften enthalten, darunter Kennzeichnung, physikalisch‑chemische Daten, gefährliche Inhaltsstoffe und Hinweise auf sekundäre Amine und Biozide. Für die sichere Verwendung sind Angaben zur Gebrauchskonzentration, Hautschutz, Erste Hilfe und zur Prüfung des Kühlschmierstoffs im SDS erforderlich. Facility Manager müssen sicherstellen, dass die SDS aktuell sind und im Notfall schnell zur Verfügung stehen.
Betriebsanweisung für wassergemischte Kühlschmierstoffe
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Betriebsanweisung für wassermischbare Kühlschmierstoff-Konzentrate |
| Zweck & Geltung | Anweisung zur sicheren Handhabung von KSS-Konzentrat (Rohprodukt), das häufig stärker gefährlich ist als die verdünnte Emulsion |
| Relevante Normen | GefStoffV § 14; TRGS 555; DGUV Regel 109-003 Anhang 12 |
| Schlüsselelemente | •Beschreibung des Arbeitsbereichs und der Tätigkeiten mit KSS-Konzentrat |
| Verantwortlich | Unternehmer; Sicherheitsfachkraft |
| Praktische Nutzung | Muss getrennt von der Emulsions-Betriebsanweisung erstellt werden, da Konzentrate häufig reizender sind; dient als Grundlage für die Unterweisung beim Ansatz des KSS |
Erläuterung:
DGUV 109‑003 verpflichtet Unternehmen, für jede Tätigkeit mit Kühlschmierstoffen arbeitsbereichs‑ und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Musterbetriebsanweisung in Anhang 11 enthält Angaben zu Gefahren, Schutzmaßnahmen (Hautkontakt reduzieren, PSA verwenden), Verhalten bei Störungen und Unfällen sowie zur Entsorgung. Die Betriebsanweisung bildet die Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten. Sie muss regelmäßig aktualisiert und von den Beschäftigten unterschrieben werden.
Betriebsanweisung für wassergemischte Kühlschmierstoffe
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Betriebsanweisung für wassergemischte Kühlschmierstoffe |
| Zweck & Geltung | Arbeitsbereich- und stoffbezogene Anweisung nach GefStoffV § 14 / BioStoffV § 12 zur sicheren Handhabung, um Gefährdungen durch Hautkontakt, Aerosole und Umweltbelastungen zu verhindern |
| Relevante Normen | GefStoffV § 14; BioStoffV § 12; TRGS 555 (Betriebsanweisung und Unterweisung); DGUV Regel 109-003 § 6.4.3; Muster gemäß Anhang 11 |
| Schlüsselelemente | •Beschreibung des Arbeitsbereichs, Tätigkeiten und eingesetzten KSS |
| Verantwortlich | Unternehmer / Sicherheitsfachkraft (Erstellung); Aufsichtführende (Unterweisung); Beschäftigte (Befolgung) |
| Praktische Nutzung | Muss in verständlicher Form am Arbeitsplatz ausgehängt und während der Unterweisung erläutert werden; bildet die Grundlage für Gefahrenunterweisung und Arbeitsschutzkontrollen |
Erläuterung:
Kühlschmierstoff‑Konzentrate enthalten höhere Konzentrationen von Additiven und Konservierungsmitteln. Die DGUV‑Regel stellt daher eine eigenständige Musterbetriebsanweisung für wassermischbare KSS‑Konzentrate bereit. Sie betont die Gefahr von Haut‑ und Augenreizungen, die Notwendigkeit einer passenden PSA und klare Handlungsanweisungen bei Verschütten und Entsorgung. In Facility Management müssen diese Anweisungen den Mitarbeitern vorliegen, die das Konzentrat ansetzen.
Betriebsanweisung für Biozide und Reiniger
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Bioziden und Reinigern |
| Zweck & Geltung | Regelung des sicheren Umgangs mit systemischen Reinigern und Bioziden, die zur Konservierung und Reinigung der KSS-Kreisläufe eingesetzt werden |
| Relevante Normen | GefStoffV § 14; TRGS 555; DGUV Regel 109-003 Anhang 7 |
| Schlüsselelemente | •Beschreibung des Arbeitsbereichs und der eingesetzten Biozide/Reiniger |
| Verantwortlich | Unternehmer; Sicherheitsfachkraft |
| Praktische Nutzung | Muss vor der Anwendung von Bioziden an Beschäftigte ausgehändigt werden; unterstützt die sichere Desinfektion und Systemreinigung und minimiert Fehlanwendungen von Chemikalien |
Erläuterung:
Bei der Konservierung und Reinigung von Kühlschmierstoff‑Kreisläufen werden Biozide und Systemreiniger eingesetzt. Diese Stoffe können stark reizend oder sensibilisierend wirken und dürfen daher nur von unterwiesenen Personen verwendet werden. Die Betriebsanweisung definiert Gefahren, erforderliche PSA und das Verhalten bei Störungen. Sie dient als Ergänzung zur Konservierungs‑ und Reinigungsplanung.
Erstellung und Unterweisungspflicht
DGUV 109‑003 schreibt vor, dass arbeitsbereichs‑ und stoffbezogene Betriebsanweisungen erstellt werden müssen. Die Anweisungen sollen die vom Hersteller gelieferten Sicherheitsdaten sowie die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit anhand der Betriebsanweisung und des Hautschutzplans mündlich und schriftlich unterwiesen werden. Facility Manager sind dafür verantwortlich, dass die Unterweisung jährlich wiederholt wird und schriftlich bestätigt wird (Nachweis der Unterweisung).
Betriebsanweisung für Biozide und Reiniger
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Hautschutz- und Hygieneplan |
| Zweck & Geltung | Organisation von Maßnahmen zum Schutz der Haut und zur Hygiene bei Tätigkeiten mit wasser¬gemischten KSS; Vorgaben für Hautschutzmittel, Reinigungs- und Pflegemittel |
| Relevante Normen | TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt); ArbSchG § 5; GefStoffV § 8; DGUV Regel 109-003 § 6.5; TRBA 500 (Hygienemaßnahmen) |
| Schlüsselelemente | •Festlegung geeigneter Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemittel für die einzelnen Tätigkeiten– Beschreibung von Hygienemaßnahmen (Waschgelegenheiten, Abtrocknungsmittel, Ess-/Rauchverbote) |
| Verantwortlich | Unternehmer; in Abstimmung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praktische Nutzung | Der Plan wird an Waschgelegenheiten ausgehängt und dient den Beschäftigten als Anleitung; Verstöße können zu Hauterkrankungen führen und müssen behördlich gemeldet werden |
Erläuterung:
Die Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass KSS Hautgefährdungen verursachen können. DGUV 109‑003 verlangt daher, dass der Unternehmer einen Hautschutz‑ und Hygieneplan erstellt, in dem geeignete Schutz‑, Reinigungs‑ und Pflegemittel festgelegt sind. Der Plan muss die Nutzung der Mittel vor, während und nach der Arbeit definieren und Hygieneregeln wie Waschgelegenheiten, Verbot des Essens am Arbeitsplatz und die Bereitstellung geeigneter Abtrocknungsmittel enthalten. Eine fachkundige Beratung, z. B. durch den Betriebsarzt, ist bei der Auswahl der Produkte erforderlich.
Prüfplan für wassergemischte Kühlschmierstoffe
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Prüfplan für wassergemischte Kühlschmierstoffe |
| Zweck & Geltung | Definition der Prüfintervalle und Prüfparameter zur systematischen Überwachung der KSS-Qualität; erforderlich bei Neuansatz und während des Betriebs |
| Relevante Normen | DGUV Regel 109-003 Kap. 7.1; TRGS 611 (Nitrit-/Nitrat-Grenzwerte); VDI 3397 Blatt 2; ArbSchG § 5 |
| Schlüsselelemente | •Festlegung der Prüfparameter: wahrnehmbare Veränderungen (Farbe, Geruch, Schaum, Fremdöl), pH-Wert, Gebrauchskonzentration des KSS, Nitritgehalt im KSS, Nitrat/Nitrit im Ansetzwasser |
| Verantwortlich | Unternehmer; Durchführung durch fachkundige Personen |
| Praktische Nutzung | Der Prüfplan dient als Arbeitsanweisung für die regelmäßige Überwachung der KSS-Qualität. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für Nachkonservierung und Reinigung. Der Plan muss im Rahmen von Audits vorgelegt werden. |
Erläuterung:
Gemäß DGUV 109‑003 muss der Arbeitgeber einen Prüfplan aufstellen, der die Prüfung des Neuansatzes und die regelmäßigen Prüfungen des KSS regelt. Der Plan definiert die zu überwachenden Parameter (wahrnehmbare Veränderungen, pH‑Wert, Konzentration, Nitrit‑/Nitratgehalt) und beschreibt geeignete Prüfmethoden wie pH‑Stäbchen, Handrefraktometer und Teststreifen. Die Prüfintervalle sind anlagenspezifisch zu definieren und sollen einen Soll‑Ist‑Vergleich ermöglichen. Fachkundige Personen müssen die Prüfungen durchführen und bei Überschreitung der Nitrit‑/Nitrat‑Grenzwerte nach TRGS 611 geeignete Maßnahmen ergreifen (Biozidzugabe, Austausch).
Konservierungsplan (Preservation Plan)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Konservierungsplan für wassergemischte Kühlschmierstoffe |
| Zweck & Geltung | Festlegung der Vorgehensweise zur Präventiv- und Nachkonservierung von KSS mittels Bioziden, um mikrobiellen Befall zu verhindern und die Standzeit zu verlängern |
| Relevante Normen | DGUV Regel 109-003 Kap. 7.1.4–7.1.6; TRGS 611; Biozid-Zulassungsverordnung; ArbSchG § 5 |
| Schlüsselelemente | •Art des eingesetzten Biozids und Konzentration während der Verwendung |
| Verantwortlich | Unternehmer; fachkundige Person (z. B. KSS-Sachkundiger, Produktionsleiter) |
| Praktische Nutzung | Wird eingesetzt, wenn der Prüfplan einen Biozidbedarf anzeigt oder vorbeugend vor Ferien bzw. Stillstandszeiten; dient als Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften |
Erläuterung:
Ein Konservierungsplan beschreibt, wie Biozide sicher dosiert werden, um das mikrobiologische Wachstum im KSS zu kontrollieren. DGUV 109‑003 fordert, dass bei einer erforderlichen Biozidzugabe Art, Konzentration und Nachfüllmengen festgelegt werden. Die maximale Biozidkonzentration darf nicht überschritten werden, und die Anwendung darf nur durch unterwiesene und beauftragte Personen erfolgen. In Facility Management wird der Plan häufig mit dem Prüfplan verknüpft, um die KSS‑Pflege lückenlos zu dokumentieren.
Reinigungsplan für KSS‑Kreisläufe
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Reinigungsplan für Kühlschmierstoff-Kreisläufe und Abscheideeinrichtungen |
| Zweck & Geltung | Festlegung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen für Kreisläufe, Separatoren und Abscheider, um Verunreinigungen, Biofilme und technische Störungen zu vermeiden |
| Relevante Normen | DGUV Regel 109-003 Kap. 6.3.1 und Anhang 5; TRGS 611 (Biofilme und Nitrit); VDI 3397 Blatt 2 (Pflege von Kühlschmierstoffen) |
| Schlüsselelemente | •Kennzeichnung der Anlagen (Name des KSS, Gebrauchskonzentration, Gesamtvolumen, eingesetzte Biozide und deren Dosiermenge) |
| Verantwortlich | Unternehmer; beauftragte und unterwiesene Personen (z. B. Instandhaltungsdienst) |
| Praktische Nutzung | Der Reinigungsplan gewährleistet die hygienische und technische Funktionsfähigkeit der Anlagen; bei Audits dient er als Nachweis für vorbeugende Instandhaltung und reduziert die Gefahr von Emulsionstrennung, Biofilmbildung und technischen Störungen |
Erläuterung:
Verunreinigungen und Biofilme in Kühlschmierstoff‑Kreisläufen führen zu Geruchsbelästigung, Instabilität und Gesundheitsrisiken. DGUV 109‑003 verpflichtet den Arbeitgeber, Reinigungsverfahren und -mittel in einem Reinigungsplan festzulegen und Abscheideeinrichtungen sowie Kühlschmierstoff‑Kreisläufe regelmäßig zu reinigen. Die Pläne müssen festlegen, wer die Reinigung durchführt, welche Methoden eingesetzt werden und wann eine Reinigung erforderlich ist. Nur unterwiesene Personen dürfen Reinigungen durchführen, wobei die richtige PSA zu tragen ist.
Erläuterung:
Die DGUV‑Regel fordert ausdrücklich, dass die Ergebnisse der Prüfungen und die durchgeführten Maßnahmen in einem Prüfbuch oder elektronischen Bericht dokumentiert und mindestens drei Jahre aufbewahrt warden. Die Abnahmeprotokolle von Absaug‑ und lufttechnischen Anlagen sind sogar für die gesamte Nutzungsdauer aufzubewahren. Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert die Nachverfolgung von Qualitätsänderungen und ermöglicht eine frühzeitige Intervention.
Prüfbuch / Dokumentation der Prüfergebnisse
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Prüfbuch bzw. Prüfbericht über KSS-Prüfungen und Wartungen |
| Zweck & Geltung | Sicherstellung der lückenlosen Dokumentation der Prüfergebnisse (Prüfplan, Reinigungen, Konservierungen) und der ergriffenen Maßnahmen |
| Relevante Normen | DGUV Regel 109-003 Kap. 7.4; BetrSichV; VDI 3397 Blatt 2 |
| Schlüsselelemente | •Eintragung der Prüfergebnisse aus dem Prüfplan sowie der durchgeführten Maßnahmen |
| Verantwortlich | Unternehmer; Fachkraft für Arbeitssicherheit (Führung und Archivierung) |
| Praktische Nutzung | Das Prüfbuch dient bei Behörden-, Unfallversicherungs- oder Kundenaudits als Nachweis; erleichtert Trendanalysen, rechtzeitige Wartungen und die Anpassung der Prüfintervalle |
Wartungs‑ und Inspektionsnachweise für lufttechnische Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Prüf- und Wartungsnachweise für lufttechnische Anlagen und Abscheideeinrichtungen |
| Zweck & Geltung | Dokumentation der Abnahmeprüfung und der regelmäßigen Funktionsprüfungen von Absaug- und Lüftungsanlagen sowie Abscheidern, um die sichere Erfassung und Abscheidung von KSS-Dämpfen und Aerosolen zu gewährleisten |
| Relevante Normen | DGUV Regel 109-003 Kap. 7.2; BetrSichV §§ 3, 10; DIN EN 12599 (Abnahmeprüfungen raumlufttechnischer Anlagen); VDMA 24176 (Inspektion technischer Anlagen); TRBS 1203 (Befähigte Personen); BGR 121 (Arbeitsplatzlüftung) |
| Schlüsselelemente | •Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme (Vollständigkeits-, Funktions- und Wirksamkeitsmessung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber; Hersteller/Errichter (Abnahmeprüfung); befähigte Person nach TRBS 1203 (regelmäßige Prüfungen) |
| Praktische Nutzung | Sicherstellung, dass Absauganlagen und Abscheider die Exposition gegenüber KSS-Aerosolen minimieren; Dokumente dienen als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und sind integraler Bestandteil des Instandhaltungsmanagements |
Erläuterung:
Lufttechnische Anlagen und Abscheideeinrichtungen sind essenziell, um KSS‑Dämpfe und Aerosole zu erfassen. DGUV 109‑003 verlangt, dass sie vor der Inbetriebnahme geprüft und anschließend mindestens einmal jährlich von befähigten Personen inspiziert werden. Die Abnahmeprüfung umfasst Vollständigkeits‑, Funktions‑ und Leistungsprüfung. Hersteller müssen eine Konformitätserklärung mit Angaben zu Wartungsintervallen, Anlagenschema und angewandten Normen liefern Alle Prüfungen sind zu dokumentieren.
Entsorgungs‑ und Aufbereitungsplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Entsorgungs- und Aufbereitungsplan für verbrauchte Kühlschmierstoffe |
| Zweck & Geltung | Planung der ordnungsgemäßen Sammlung, Trennung, Aufbereitung und Entsorgung von verbrauchten KSS, um Gewässer und Umwelt zu schützen sowie Abfallvorschriften einzuhalten |
| Relevante Normen | DGUV Regel 109-003 Kap. 8; Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); VDI 3397 Blatt 3 (Entsorgung von Kühlschmierstoffen); Wasserhaushaltsgesetz (WHG); Abfallverzeichnisverordnung (AVV) |
| Schlüsselelemente | •Verbot der Einleitung unbehandelter KSS in das Abwasser |
| Verantwortlich | Unternehmer (Abfallverantwortlicher); Entsorgungsunternehmen; Fachkraft für Umweltschutz |
| Praktische Nutzung | Der Plan unterstützt Facility Manager bei der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zur Entsorgung. Er definiert Prozesse für Sammlung, Behandlung und Abgabe an externe Entsorger und dient zugleich als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden. |
Erläuterung:
Verbrauchte Kühlschmierstoffe gelten als gefährliche Abfälle. DGUV 109‑003 macht klar, dass die Einleitung unbehandelter Emulsionen in das Abwasser unzulässig ist. Wassergemischte und nichtwassermischbare KSS müssen getrennt gesammelt werden und ab einem Aufkommen von ca. 5 m³ pro Woche ist eine Vorbehandlung sinnvoll. Der Entsorgungs‑ und Aufbereitungsplan beschreibt geeignete Verfahren wie chemische Trenntechnik, Membrantrenntechnik oder thermische Spaltung zur Öl‑Wasser‑Trennung und regelt die Zusammenarbeit mit Entsorgern. Ziel ist es, die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten und Umweltschäden zu verhindern.
Entsorgungs‑ und Aufbereitungsplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Nachweis der Unterweisung und Fachkunde |
| Zweck & Geltung | Dokumentation der verpflichtenden Unterweisungen zu Gefahrstoffen, Betriebsanweisungen, Hautschutz und Hygiene; Nachweis der Fachkunde der mit Prüfungen und Konservierungen beauftragten Personen |
| Relevante Normen | GefStoffV § 14; BiostoffV § 12; TRGS 555; ArbSchG § 12; DGUV Regel 109-003 Kap. 6.4.3 und 7.1.3 |
| Schlüsselelemente | •Mündliche und schriftliche Unterweisung der Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung und des Hautschutzplans vor Aufnahme der Tätigkeiten |
| Verantwortlich | Arbeitgeber; Aufsichtführende; Schulungsanbieter |
| Praktische Nutzung | Unterweisungsnachweise werden bei Betriebsprüfungen eingefordert; sie belegen, dass Beschäftigte über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Notfallverfahren informiert sind und dass Prüfungen von kompetenten Personen durchgeführt werden |
Erläuterung:
Die GefStoffV und die BioStoffV schreiben vor, dass Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung und des Hautschutzplans unterwiesen werden müssen. DGUV 109‑003 präzisiert, dass der Arbeitgeber die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan an den Aufsichtführenden aushändigt und die Versicherten mündlich unterweist. Die Unterweisungen müssen schriftlich bestätigt werden. Zudem verlangt die Regel, dass Prüfungen und Pflege des KSS nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Nachweise über Schulungen (z. B. Zertifikate von Lehrgängen) sind Bestandteil der Dokumentation und sollten im Facility‑Management‑System archiviert werden.
