Nassabscheider
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Nassabscheider
Diese Dokumentationsübersicht beschreibt die erforderlichen Anzeige-, Betriebs-, Überwachungs- und Nachweisdokumente für Nassabscheider als Anlagen im Anwendungsbereich der 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (42. BImSchV) in Gebäuden. Sie richtet sich an Facility-Management-Verantwortliche und behandelt die rechtskonforme Erfüllung der Betreiberpflichten, insbesondere zur Vermeidung mikrobiologischer Risiken (z. B. Legionellen), zur ordnungsgemäßen Kommunikation mit den Behörden sowie zur prüf- und auditfesten Organisation des Betriebs. Die Dokumente bilden den verbindlichen Rahmen für Anzeigeverfahren, laufenden Betrieb, Störfallmanagement, Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme und Instandhaltung. Diese Verordnung gilt für Nassabscheider, Verdunstungskühlanlagen und Kühltürme, in denen Wasser verrieselt, versprüht oder anderweitig mit der Atmosphäre in Kontakt kommt. Nassabscheider werden eingesetzt, um feste, flüssige oder gasförmige Verunreinigungen aus dem Abgas mit Hilfe einer Waschflüssigkeit abzutrennen. Da sich Legionellen im Temperaturbereich von 25–45 °C und in Biofilmen bilden können, werden an die Planung, Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen strenge Anforderungen gestellt. Betreiber müssen unter anderem die Anlage bei der zuständigen Behörde anzeigen, ein Betriebstagebuch führen, regelmäßige interne Kontrollen und Laboruntersuchungen veranlassen, Abweichungen melden und bei Bedarf sofortige Maßnahmen ergreifen.
Nassabscheider in Technischen Anlagen
- Anzeige einer neuen Anlage nach 42. BImSchV
- Anzeige einer bestehenden Anlage nach 42. BImSchV
- Anzeige von Änderungen an einer Anlage
- Anzeige der Stilllegung einer Anlage
- Amtliche Anzeige bei Überschreitung eines Maßnahmenwertes
- Bericht über Ursachen und Abhilfemaßnahmen
- Betriebstagebuch
- Checkliste: Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
- Dokumentation der durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen
- Wartungs- und Instandhaltungsplan
Anzeige einer neuen Anlage nach 42. BImSchV
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel / -typ | Anzeige einer Neuanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Formaler Nachweis der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme eines Nassabscheiders. Der Betreiber muss die Anlage spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser anzeigen. |
| Relevante Regelwerke / Normen | 42. BImSchV § 13 Abs. 1; Anlage 4 Teil 2 (Pflichtangaben) |
| Zentrale Inhalte | • Identifikation der Anlage und Standortdaten (Anlagen-ID, Adresse, Geokoordinaten) |
| Verantwortliche | Errichter erstellt die Anzeige; Betreiber bestätigt die Angaben und hält die Unterlagen vor. |
| Praxisrelevanz | Die Anzeige markiert den Beginn der behördlichen Überwachung. Sie ist als Stammdokument im Facility-Management zu archivieren. |
Erläuterung
Die Anzeige einer Neuanlage ist der formale Startpunkt der behördlichen Überwachung. Sie muss spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde eingereicht werden. Inhalt und Form sind in Anlage 4 Teil 2 der 42. BImSchV verbindlich vorgegeben. Das Dokument muss alle relevanten Daten der Anlage und des Betreibers enthalten, damit die Behörde die Überwachung aufnehmen kann. Im Facility-Management ist die Anzeige als Stammdokument zu archivieren und mit den Betriebsunterlagen zu verknüpfen.
Anzeige einer bestehenden Anlage nach 42. BImSchV
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel / -typ | Anzeige einer Bestandsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachträgliche Meldung eines bereits betriebenen Nassabscheiders. Bestandsanlagen, die vor dem 19. August 2017 errichtet wurden, mussten spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 angezeigt werden. |
| Relevante Regelwerke / Normen | 42. BImSchV § 13 Abs. 2; Anlage 4 Teil 2 |
| Zentrale Inhalte | • Anlagenstatus (Bestand) |
| Verantwortliche | Betreiber |
| Praxisrelevanz | Die Anzeige stellt die Rechtskonformität für bestehende Anlagen her und bindet sie in das Überwachungsregime ein. |
Erläuterung
Für Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung betrieben wurden, gilt eine Übergangsregelung. Sie mussten bis spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 angezeigt werden. Dies stellt sicher, dass auch ältere Anlagen in das behördliche Monitoring aufgenommen werden und alle Betreiberpflichten erfüllen.
Anzeige von Änderungen an einer Anlage
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel / -typ | Änderungsanzeige |
| Zweck & Geltungsbereich | Meldung wesentlicher technischer oder betrieblicher Änderungen, die die Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen beeinflussen können. Änderungen müssen innerhalb eines Monats nach Umsetzung angezeigt werden. |
| Relevante Regelwerke / Normen | 42. BImSchV § 13 Abs. 3 Nr. 1; Anlage 4 Teil 2 |
| Zentrale Inhalte | • Art der Änderung und betroffener Anlagenteil |
| Verantwortliche | Betreiber |
| Praxisrelevanz | Änderungen ohne Anzeige können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Eine lückenlose Änderungshistorie erleichtert die behördliche Prüfung und interne Nachverfolgung. |
Erläuterung
Als Änderung gelten Lage-, Beschaffenheits- oder Betriebsänderungen, die Auswirkungen auf die Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen haben können. Beispiele sind der Austausch von Tropfenabscheidern, wesentliche Umbauten oder Anpassungen der Wasserbehandlung. Der Betreiber muss solche Änderungen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, anzeigen und im Betriebstagebuch dokumentieren. Eine nachvollziehbare Änderungshistorie ist für Audits und Haftungsfragen unerlässlich.
Anzeige der Stilllegung einer Anlage
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel / -typ | Stilllegungsanzeige |
| Zweck & Geltungsbereich | Formale Anzeige der endgültigen Außerbetriebnahme eines Nassabscheiders. Die Stilllegung muss spätestens innerhalb eines Monats bei der Behörde gemeldet werden. |
| Relevante Regelwerke / Normen | 42. BImSchV § 13 Abs. 3 Nr. 2; Anlage 4 Teil 2 |
| Zentrale Inhalte | • Datum der Stilllegung |
| Verantwortliche | Betreiber |
| Praxisrelevanz | Die Stilllegungsanzeige beendet die behördliche Überwachung. Eine revisionssichere Dokumentation vermeidet spätere Haftungsrisiken. |
Erläuterung
Bei der endgültigen Außerbetriebnahme muss der Betreiber den Termin, den Zustand der Anlage sowie die durchgeführten Sicherungs- und Entsorgungsmaßnahmen angeben. Die ordnungsgemäße Stilllegung – z. B. vollständige Entleerung des Nutzwasserkreislaufs, Reinigung, fachgerechte Entsorgung kontaminierter Teile – ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Erst nach erfolgter Anzeige endet die behördliche Zuständigkeit.
Amtliche Anzeige bei Überschreitung eines Maßnahmenwertes
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel / -typ | Amtliche Überschreitungsanzeige |
| Zweck & Geltungsbereich | Unverzügliche Meldung einer Überschreitung der Maßnahmenwerte für Legionellen (10 000 KBE/100 ml bei Nassabscheidern) an die zuständige Behörde. |
| Relevante Regelwerke / Normen | 42. BImSchV §§ 9–10; Anlage 1 (Maßnahmenwerte); Anlage 3 Teil 1 und 2 |
| Zentrale Inhalte | • Messwert und Datum der Feststellung |
| Verantwortliche | Betreiber |
| Praxisrelevanz | Bei Überschreitung des Maßnahmenwerts besteht eine Anzeige- und Reaktionspflicht. Verspätete Meldungen gelten als Ordnungswidrigkeit. |
Erläuterung
Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung des Maßnahmenwertes (10 000 KBE Legionella spp. je 100 ml Nutzwasser) festgestellt, muss der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde informieren. Nach § 9 hat er zusätzlich die Legionellenarten durch ein akkreditiertes Labor differenzieren zu lassen und die in § 6 genannten Sofortmaßnahmen (Ursachenanalyse, Desinfektion, wöchentliche interne Kontrollen, monatliche Laboruntersuchungen) umzusetzen. Die erste Mitteilung erfolgt sofort mithilfe des Formblatts (Anlage 3 Teil 1); innerhalb von vier Wochen ist ein detaillierter Bericht (Anlage 3 Teil 2) mit Ursachenanalyse und Maßnahmenplanung einzureichen.
Bericht über Ursachen und Abhilfemaßnahmen
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel / -typ | Ursachen- und Maßnahmenbericht |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Ursachenanalyse und der nachhaltigen Abstellung der festgestellten Legionellenbelastung. Der Bericht ergänzt die amtliche Überschreitungsanzeige. |
| Relevante Regelwerke / Normen | 42. BImSchV § 9 Abs. 2; § 10; Anlage 3 Teil 2 |
| Zentrale Inhalte | • Beschreibung der Ursachen (z. B. Biofilm, unzureichende Desinfektion, Totzonen) |
| Verantwortliche | Betreiber |
| Praxisrelevanz | Der Bericht bildet die Grundlage für die behördliche Bewertung und Freigabe. Ohne plausiblen Maßnahmenplan drohen Auflagen oder Betriebsuntersagungen. |
Erläuterung
Nach erfolgter Sofortmeldung sind die Ursachen der Belastung systematisch zu analysieren. Es ist zu prüfen, ob bauliche Mängel, Biofilme, mangelhafte Wasseraufbereitung oder unzureichende Wartung vorliegen. Die getroffenen Maßnahmen (z. B. Stoßchlorierung, Systemspülung, Austausch von Tropfenabscheidern, Anpassung der Wasserbehandlung) sind zu dokumentieren. Der Bericht muss aufzeigen, wie die Legionellenkonzentration dauerhaft unter den Prüf- und Maßnahmenwert gesenkt wird und welche Überwachungsintervalle künftig eingehalten werden. Die zuständige Behörde entscheidet auf dieser Grundlage über die weitere Nutzung der Anlage.
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel / -typ | Betriebstagebuch |
| Zweck & Geltungsbereich | Laufende Dokumentation des Anlagenbetriebs zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs und zur Eigenüberwachung. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. |
| Relevante Regelwerke / Normen | 42. BImSchV §§ 12–14; Anlage 4 Teil 1; VDI 2047-1/-2; VDI 3679; VDI 3810-2 |
| Zentrale Inhalte | • Anlage-ID, Standort- und Betreiberdaten |
| Verantwortliche | Betreiber |
| Praxisrelevanz | Das Betriebstagebuch ist Kern der Eigenüberwachung und zentrales Prüfdokument bei Audits. Ein fehlendes, unvollständiges oder nicht fünf Jahre geführtes Tagebuch ist bußgeldbewehrt. |
Erläuterung
Der Betreiber muss ein fortlaufend aktualisiertes Betriebstagebuch führen. Es kann analog oder digital geführt werden, muss aber jederzeit in Klarschrift vorgelegt werden können. Nach § 12 Abs. 1 sind mindestens die in Anlage 4 Teil 1 aufgeführten Informationen einzustellen. Dazu gehören detaillierte Angaben zu Betriebszuständen, Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen, Labordaten, Biozidzugaben und Störungen. Ergebnisse interner Überprüfungen und Laboruntersuchungen sind unverzüglich nach Vorliegen einzutragen. VDI 2047-1 und VDI 3679 geben praktische Hinweise zur Dokumentation und zur hygienegerechten Betriebsführung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem letzten Eintrag.
Checkliste: Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel / -typ | Inbetriebnahme-/Wiederinbetriebnahme-Checkliste |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung einer hygienisch einwandfreien Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach längeren Stillständen oder Änderungen. Die Anlage darf erst betrieben werden, wenn alle Prüfpunkte abgearbeitet sind. |
| Relevante Regelwerke / Normen | 42. BImSchV § 3 Abs. 6; Anlage 2; VDI 2047-2; VDI 3679 |
| Zentrale Inhalte | • Entfernung von Verunreinigungen, Ablagerungen und Rückständen von Zusatzstoffen |
| Verantwortliche | Betreiber; hygienisch fachkundige Person |
| Praxisrelevanz | Die Checkliste dient dem präventiven Risikomanagement. Sie ist besonders wichtig nach Stillständen (länger als eine Woche) und nach baulichen Änderungen, um unkontrollierte mikrobiologische Risiken zu vermeiden. |
Erläuterung
Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme muss die Anlage gereinigt und desinfiziert werden. Die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers ist zu analysieren, und das Ergebnis darf bei Befüllung nicht älter als sieben Tage sein. Die Checkliste nach Anlage 2 der 42. BImSchV stellt sicher, dass die hygienerelevante Ausführung mit der Planung übereinstimmt und dass das Bedienpersonal geschult ist. Eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Checkliste ist im Betriebstagebuch zu archivieren. VDI 2047-2 und VDI 3679 liefern ergänzende Hinweise zur Durchführung und Dokumentation dieser Schritte.
Dokumentation der durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel / -typ | Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Bewertung hygienischer und technischer Risiken vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen. Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für den Maßnahmen- und Überwachungsplan. |
| Relevante Regelwerke / Normen | 42. BImSchV § 3 Abs. 4–6; VDI 2047-2; VDI 3679; TRBS / TRGS 400 |
| Zentrale Inhalte | • Risikoanalyse (Identifikation potenzieller Gefährdungen wie Biofilm, Totzonen, unzureichende Wartung) |
| Verantwortliche | Betreiber; hygienisch fachkundige Person |
| Praxisrelevanz | Die Gefährdungsbeurteilung ist die methodische Grundlage aller Präventions- und Maßnahmenpläne. Sie ermöglicht eine objektive Risikoeinschätzung und dient als Steuerungsinstrument im Facility-Management. |
Erläuterung
Der Betreiber muss vor der Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung mit Risikoanalyse und -bewertung durchführen lassen. Dieses Vorgehen richtet sich nach den gängigen Methoden der technischen Gefährdungsbeurteilung (z. B. TRBS 400/TGS 400) und den VDI-Richtlinien 2047-2 und 3679. Die Beurteilung identifiziert potenzielle hygienische Gefahren und bewertet deren Risiken. Daraus werden konkrete Schutzmaßnahmen, Kontrollintervalle und Verantwortlichkeiten abgeleitet. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere nach Änderungen oder Störfällen.
Wartungs- und Instandhaltungsplan
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel / -typ | Wartungs- und Instandhaltungsplan |
| Zweck & Geltungsbereich | Planung und Dokumentation regelmäßiger Wartungs-, Reinigungs- und Prüfmaßnahmen zur Sicherstellung des dauerhaft sicheren Betriebs. Der Plan definiert Intervalle, Prüfpunkte und Verantwortlichkeiten. |
| Relevante Regelwerke / Normen | VDI 3679 (Nassabscheider: Betrieb, Inspektion und Wartung); VDI 3810-2 (Betreiberverantwortung); VDI 2047-1; VDMA 24186; 42. BImSchV (Verweis auf anerkannte Regeln der Technik) |
| Zentrale Inhalte | • Festlegung der Wartungsintervalle für relevante Komponenten (Tropfenabscheider, Pumpen, Düsen, Mess- und Überwachungsgeräte) |
| Verantwortliche | Betreiber und beauftragte Fachfirmen; Sachverständige bei der fünfjährigen Überprüfung |
| Praxisrelevanz | Ein präventiver Wartungs- und Instandhaltungsplan ist essenziell für eine langfristige Betriebssicherheit, zur Minimierung von Ausfallzeiten und zur Einhaltung von Prüf- und Meldefristen. |
Erläuterung
Die Instandhaltung von Nassabscheidern muss präventiv erfolgen, um Legionellenwachstum und Funktionsstörungen zu verhindern. VDI 3679 und VDI 3810-2 fordern einen anlagenbezogenen Wartungsplan, der sich am Stand der Technik, an Herstellervorgaben und an den rechtlichen Anforderungen orientiert. Zu den typischen Wartungsarbeiten gehören die regelmäßige Reinigung der Tropfenabscheider, Kontrolle und ggf. Ersatz von Verschleißteilen, Überprüfung der Wasserbehandlung, Kalibrierung von Mess- und Überwachungseinrichtungen sowie Sicht- und Funktionsprüfungen. Die Wartungsarbeiten sind lückenlos zu dokumentieren; die Nachweise müssen mit dem Betriebstagebuch verknüpft werden und stehen bei Audits und Sachverständigenprüfungen zur Verfügung. Für die fünfjährliche Überprüfung nach § 14 der 42. BImSchV ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder eine akkreditierte Inspektionsstelle zu beauftragen.
