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Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen

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Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen

Wassergemischte Kühlschmierstoffe (KSS) werden in vielen metallverarbeitenden Industrien eingesetzt, um Wärme abzuführen, Werkstücke zu schützen und Bearbeitungsprozesse zu optimieren. Die Besonderheit dieser Medien besteht darin, dass sie Wasser als Träger nutzen und damit sowohl chemische als auch mikrobiologische Risiken bergen. Der vorliegende Leitfaden definiert die bindenden Pflichten des Betreibers für den Umgang mit, die Überwachung und die Dokumentation von Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen in industriellen Gebäuden.

Das Management von wassergemischten Kühlschmierstoffen erfordert ein systematisches Vorgehen aus Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, regelmäßigen Prüfungen, qualifiziertem Personal, Schulungen sowie einem klaren Notfallmanagement. Durch die Kombination der gesetzlichen Anforderungen der BioStoffV und GefStoffV mit den praxisorientierten Vorgaben der DGUV‑Regel 109‑003 lässt sich ein umfassendes Sicherheitskonzept für Industrieanlagen entwickeln. Entscheidend ist die Integration dieser Pflichten in die Facility‑Management‑Prozesse und Vertragsstrukturen, um Arbeits‑ und Umweltschutz nachhaltig zu gewährleisten und den wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu sichern. Die konsequente Umsetzung dieser Betreiberpflichten schützt Beschäftigte, reduziert Gesundheitsrisiken, verlängert die Lebensdauer technischer Anlagen und erfüllt die Anforderungen der Aufsichtsbehörden.

Im Fokus stehen zum einen die Gesetze und Regeln wie die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) und die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV). Diese Normen verpflichten Arbeitgeber zur Durchführung fachkundiger Gefährdungsbeurteilungen (§ 4 BioStoffV, § 6 GefStoffV) und zur fortlaufenden Aktualisierung dieser Beurteilungen, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern. Zum anderen werden ergänzende Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere die DGUV‑Regel 109‑003 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“, berücksichtigt. Sie enthält praxistaugliche Vorgaben zu Prüfplänen, Kontrollmethoden, der Verwendung von Bioziden und zur fachkundigen Durchführung der Maßnahmen . Ziel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, mikrobiologische und chemische Risiken zu minimieren, Umweltbelastungen zu vermeiden und die Einhaltung von Arbeits‑ und Umweltschutzvorgaben sicherzustellen.

Biostoffverordnung (BioStoffV)

Die BioStoffV verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, bevor mit Tätigkeiten begonnen wird, bei denen Beschäftigte biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein könnten. Gemäß § 4 Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen und die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchführen zu lassen . Die Beurteilung muss unverzüglich aktualisiert werden, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neue Erkenntnisse dies erfordern, und mindestens alle zwei Jahre überprüft werden . § 4 Absatz 3 fordert, dass dabei Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertragungswege der Biostoffe, Art der Tätigkeit, Art und Dauer der Exposition sowie mögliche Substitutionsmöglichkeiten ermittelt werden .

§ 7 der BioStoffV konkretisiert die Dokumentations‑ und Aufzeichnungspflichten: Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentieren und jede Aktualisierung festhalten. Die Dokumentation hat insbesondere die Art der Tätigkeit, das Ergebnis der Substitutionsprüfung, die Schutzstufenzuordnung und die geplanten Schutzmaßnahmen zu enthalten . Zusätzlich ist ein Biostoffverzeichnis zu erstellen, das die verwendeten oder auftretenden Biostoffe und deren Risikogruppe beschreibt . Bei Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 sind auch personenbezogene Verzeichnisse der Beschäftigten und aufgetretene Unfälle zehn Jahre lang aufzubewahren .

§ 8 der BioStoffV definiert die Grundpflichten des Arbeitgebers. Er muss den Arbeitsschutz organisatorisch einbinden, Beschäftigte beteiligen und erst mit der Tätigkeit beginnen lassen, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind . Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gefährliche Biostoffe vorrangig zu substituieren, Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass Biostoffe nicht freigesetzt werden, die Exposition der Beschäftigten durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zu minimieren und gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen . Er hat die Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und die Ergebnisse in der Dokumentation zu vermerken .

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Die GefStoffV regelt den Umgang mit gefährlichen chemischen Stoffen. § 6 verpflichtet den Arbeitgeber, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob Gefahrstoffe bei Tätigkeiten freigesetzt werden können. Er hat alle Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit unter Berücksichtigung gefährlicher Eigenschaften, Informationen aus Sicherheitsdatenblättern, Art und Ausmaß der Exposition, Substitutionsmöglichkeiten sowie Grenzwerte zu beurteilen . Dazu müssen notwendige Informationen beim Lieferanten eingeholt werden . Eine besondere Bedeutung besitzt die Prüfung, ob Brand‑ oder Explosionsgefährdungen vorliegen .

§ 7 der GefStoffV enthält Grundpflichten: Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen wurden . Er muss dafür sorgen, dass bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation alle Faktoren für die Sicherheit berücksichtigt werden . § 7 Absatz 3 fordert eine vorrangige Substitution gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche Alternativen . Absatz 4 definiert eine Rangfolge von Schutzmaßnahmen: Gestaltung der Verfahren und technische Steuerungseinrichtungen, Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen, organisatorische Maßnahmen und – als letzte Stufe – individuelle Schutzmaßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstung .

§ 7 Absatz 7 verlangt, dass der Arbeitgeber die Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft und das Ergebnis aufzeichnet . § 7 Absatz 8 legt fest, dass der Arbeitgeber die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten sicherstellt und Expositionen durch Messungen oder andere geeignete Methoden überprüft, die Ergebnisse aufzeichnet und den Beschäftigten zugänglich macht .

§ 8 der GefStoffV fasst allgemeine Schutzmaßnahmen zusammen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz geeignet gestalten, die Anzahl exponierter Beschäftigter und die Dauer sowie Höhe der Exposition begrenzen, angemessene Hygienemaßnahmen und eine regelmäßige Arbeitsplatzreinigung sicherstellen und nur die für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Menge an Gefahrstoffen bereithalten . Außerdem sind Gefahrstoffe und Leitungen zu kennzeichnen, es dürfen keine Nahrungs‑ oder Genussmittel im Arbeitsbereich verzehrt werden, und Gefahrstoffe müssen sicher gelagert und entsorgt werden .

DGUV‑Regel 109‑003 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“

Die DGUV‑Regel 109‑003 konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen für Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen. Sie verpflichtet den Unternehmer, für den Neuansatz und die regelmäßigen Prüfungen wassergemischter Kühlschmierstoffe einen Prüfplan aufzustellen . Dieser Plan muss mindestens Angaben zu wahrnehmbaren Veränderungen, pH‑Wert, Gebrauchskonzentration, Nitritgehalt des Kühlschmierstoffs und Nitrat‑/Nitritgehalt des Ansetzwassers enthalten .

Der Unternehmer hat Prüfmethoden und Prüfintervalle festzulegen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren . Wassergemischte Kühlschmierstoffe sind entsprechend diesem Prüfplan zu prüfen; notwendige Korrekturmaßnahmen müssen von fachkundigen Personen durchgeführt werden . Ist eine Biozidzugabe erforderlich, so darf diese nur nach einem Konservierungsplan erfolgen, der Art und Konzentration des Biozids sowie die zulässige Höchstkonzentration definiert . Beim Einsatz von Bioziden ist gemäß § 16 Absatz 3 GefStoffV sicherzustellen, dass die Verwendung gemäß den Zulassungsbedingungen erfolgt und auf das notwendige Minimum begrenzt wird . Die Biozidzugabe darf nur durch unterwiesene Personen erfolgen, die geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden , und die zulässigen Biozidkonzentrationen dürfen nicht überschritten werden .

Ein stark mikrobieller Befall der Kühlschmierstoffe kann technische Störungen sowie hygienische und gesundheitliche Probleme verursachen; Hinweise darauf sind z.B. verringerte Basenreserve, deutlicher pH‑Abfall, Schaumbildung, Anstieg der Nitritkonzentration, Instabilität der Emulsion, unangenehmer Geruch oder sichtbare Biofilme . Obwohl keine verpflichtende mikrobiologische Überwachung vorgeschrieben ist, empfiehlt die DGUV‑Regel eine Keimzahlbestimmung bei entsprechenden Anzeichen .

Die Betreiberpflichten gelten für alle Anlagen, in denen wassergemischte Kühlschmierstoffe verwendet, gelagert, aufbereitet oder entsorgt werden. Dazu gehören:

  • Werkzeugmaschinen wie Fräs‑, Dreh‑, Schleif‑ oder Umformmaschinen, die KSS zur Kühlung und Schmierung einsetzen.

  • Systeme zur Lagerung, Mischung und Dosierung von Kühlschmierstoffen sowie Ansetzwasserleitungen und Tanks.

  • Lüftungs‑, Absaug‑ und Filteranlagen, die Emissionen aus KSS‑Kreisläufen erfassen und reinigen.

  • Abfall‑, Abwasser‑ und Emulsionsaufbereitungseinrichtungen sowie Sammelstellen für verbrauchte KSS.

  • Technische Einrichtungen für Mess‑ und Überwachungssysteme (Sensoren für pH, Konzentration, Nitrit) und integrierte Anlagen zur Datenerfassung.

Der Umfang erstreckt sich sowohl auf stationäre Zentralanlagen als auch auf dezentrale Maschinenkreisläufe. Facility‑Management‑Unternehmen müssen diese Anlagen in ihr Compliance‑Register aufnehmen und die damit verbundenen Prüf‑ und Wartungspflichten verankern.

Tabelle 1 – Elemente der Gefährdungsbeurteilung

Risikoursache

Gefährdung

Bewertungsmethode

Häufigkeit

Verantwortliche

Mikroorganismen im KSS

Haut und Atemwegsinfektionen

Probenahme und mikrobiologische Analyse (z.B. Dip Slides)

monatlich

HSE/Fachkraft für Arbeitssicherheit (FM)

Chemische Additive

Dermale und respiratorische Exposition

Sicherheitsdatenblatt, Arbeitsplatzmessungen gemäß GefStoffV § 7 Absatz 8

jährlich

HSE/Fachkraft für Arbeitssicherheit

Aerosole und Dämpfe

Atemwegsbelastung, Explosion

Messung von Luftkonzentrationen, Prüfung der Lüftungstechnik

jährlich oder bei Änderung

Facility Management mit Lüftungsspezialisten

pH Wert und Konzentration

Haut und Materialschäden

Messung mit pH Indikatorstäbchen und Refraktometer

wöchentlich

Maschinenbediener unter Anleitung

Nitrit/Nitrat im Ansetzwasser

Bildung gesundheitsgefährlicher Nitrosamine

Teststäbchen, Analyse

monatlich

Instandhaltung

Dokumentationspflichten

Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich zu dokumentieren und vor Beginn der Tätigkeiten sowie nach jeder Aktualisierung aufzubewahren . Diese Dokumentation muss Angaben zur Tätigkeit, den ermittelten Gefahren, den angewandten Prüfmethoden, den Ergebnissen und den festgelegten Schutzmaßnahmen enthalten. Auch das Ergebnis der Substitutionsprüfung und die Zuordnung zu Schutzstufen sind aufzuführen . Gemäß § 7 BioStoffV sind Biostoffverzeichnisse zu führen, und bei Schutzstufe 3 oder 4 sind auch Verzeichnisse der betroffenen Beschäftigten einschließlich Unfällen und Störungen über zehn Jahre aufzubewahren .

Die GefStoffV verlangt, dass die Ergebnisse der Messungen zur Exposition und die Überprüfung der Schutzmaßnahmen aufgezeichnet und den Beschäftigten zugänglich gemacht werden . Die Dokumentation darf vorhandene betriebliche Unterlagen integrieren, muss aber jederzeit zur Vorlage bei Behörden bereitstehen. Digitalisierte Managementsysteme im Facility Management sollten diese Dokumentation revisionssicher ablegen und mit Prüfkalendern verknüpfen.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu veranlassen. § 7 GefStoffV legt eine Rangfolge fest: Erst müssen Arbeitsverfahren und technische Einrichtungen so gestaltet werden, dass Emissionen minimiert werden; danach sind kollektive Schutzmaßnahmen wie Lüftungen und Einhausungen vorzusehen; erst danach dürfen organisatorische und individuelle Maßnahmen eingesetzt werden . Die GefStoffV fordert, dass die Anzahl der exponierten Personen und die Expositionsdauer begrenzt, geeignete Arbeitsmittel bereitgestellt und Hygienemaßnahmen umgesetzt werden .

Technische Maßnahmen

  • Kapselung und Absaugung: Maschinenkreisläufe sind möglichst geschlossen zu halten. Emissionen sollen durch gekapselte Einhausungen und Absaugungen mit wirksamen Filtern erfasst werden. Lufttechnische Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme, mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Änderungen durch befähigte Personen geprüft werden . Dabei werden Vollständigkeits‑, Funktions‑ und Funktionsmessungen durchgeführt, dokumentiert und mit Konformitätserklärungen des Herstellers verknüpft .

  • KSS‑Kreisläufe und Reinigung: Die DGUV‑Regel fordert Reinigungspläne für KSS‑Kreisläufe und die regelmäßige Entfernung von Fremdöl, Spänen und Biofilmen. Die Reinigung umfasst das Ablassen, Reinigen und Desinfizieren der Anlage mit geeigneten Mitteln. Im Anschluss sind Neuansatz und Prüfplan anzuwenden.

  • Monitoring‑Technik: Sensoren zur automatischen Messung von pH‑Wert, Konzentration und Temperatur verbessern die Prozessstabilität. Die Ergebnisse können in das Facility‑Management‑System integriert werden, um Abweichungen frühzeitig zu erkennen.

  • Lüftung und Filter: Lufttechnische Anlagen müssen den Stand der Technik erfüllen und auf Grundlage der DIN EN 12599 abgenommen werden . Filtereinheiten sind regelmäßig zu warten und bei Sättigung auszutauschen.

  • Abfallentsorgung: Abgelassene Emulsionen und Reinigungschemikalien gelten als Sonderabfall und sind in dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln. Eine Verwertung (z.B. Öl‑Wasser‑Separation) oder fachgerechte Entsorgung ist zu beauftragen.

Organisatorische Maßnahmen

  • Zuständigkeiten festlegen: Betreiber und Facility‑Management‑Dienstleister müssen klare Zuständigkeiten für die Gefährdungsbeurteilung, Prüfungen, Dokumentation und Korrekturmaßnahmen definieren.

  • Arbeitsplatzkennzeichnung: Bereiche mit KSS‑Einwirkung sind mit Warnzeichen auszustatten, und Betriebsanweisungen müssen deutlich sichtbar angebracht werden. Rohrleitungen sind zu kennzeichnen, damit Gefahrstoffe eindeutig identifizierbar sind .

  • Zugangsbeschränkungen: Nur geschulte und autorisierte Personen dürfen Kühlschmierstoffkonzentrate und Biozide handhaben. Akut toxische und sensibilisierende Stoffe sind unter Verschluss zu lagern .

  • Hygienemaßnahmen: Sanitäre Einrichtungen, Waschgelegenheiten und Hautschutzpläne sind bereitzustellen. Essen, Trinken und Rauchen im Arbeitsbereich sind untersagt .

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Wo technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, müssen geeignete PSA bereitgestellt und benutzt werden. Dazu zählen flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Gesichtsschutz, Atemschutzgeräte bei Aerosolbelastung und geeignete Schutzkleidung. Der Arbeitgeber hat für Bereitstellung, Reinigung und regelmäßige Prüfung der PSA zu sorgen . Beschäftigte müssen die PSA bestimmungsgemäß verwenden; eine dauerhafte Belastung durch PSA ist zu vermeiden .

Auszug aus einem Prüfplan für wassergemischte KSSParameter Methode Intervall Grenzwert Maßnahme

Parameter

Methode

Intervall

Grenzwert

Maßnahme

pH Wert

pH Indikatorstäbchen (Abstufungen 0,2/0,3 Einheiten)

wöchentlich

8,5 – 9,2

Bei Abweichung pH regulieren; Basenreserve kontrollieren

Konzentration

Refraktometer, ggf. Säuretitration

wöchentlich

5 – 10 % (produktabhängig)

Konzentrate nachfüllen oder verdünnen

Nitrit im KSS

Teststäbchen

monatlich

≤ 20 mg/l (TRGS 611)

Quelle identifizieren; ggf. Wasserwechsel

Nitrat/Nitrit im Ansetzwasser

Teststäbchen

monatlich

Nitrat ≤ 50 mg/l; Nitrit ≤ 0,1 mg/l

Ansetzwasser prüfen; bei Überschreitung anderes Wasser nutzen

Mikrobielle Belastung

Dip Slides (Keimzahlbestimmung)

monatlich (optional bei Verdacht)

≤ 10⁵ KBE/ml (Richtwert)

Biozid nach Konservierungsplan zugeben

Sichtbare Veränderungen

Sichtprüfung (Farbe, Geruch, Schaum, Emulsion)

wöchentlich

keine Geruchs /Farbveränderungen; keine Schaumbildung

Ursachenanalyse; Reinigung und Neuansatz

Umsetzung des Prüfplans

  • Festlegen von Prüfmethoden und Intervallen: Der Betreiber muss im Prüfplan definieren, welche Methoden und Messgeräte verwendet werden und in welchen Abständen die Prüfungen durchgeführt werden .

  • Fachkundiges Personal: Die Prüfungen und deren Auswertung dürfen nur von fachkundigen Personen vorgenommen werden. Fachkunde kann durch Schulungen bei anerkannten Organisationen erworben und muss aktuell gehalten werden .

  • Dokumentation und Maßnahmen: Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. Bei Abweichungen müssen unverzüglich Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden (z.B. pH‑Anpassung, Nachfüllen von Konzentraten, Wasserwechsel).

  • Konservierungsplan: Ist eine Biozidzugabe notwendig, erfolgt diese nach einem Konservierungsplan, der Art, Konzentration und maximale Biozidkonzentration festlegt . Biozide dürfen nur von unterwiesenen Personen eingesetzt werden und müssen gemäß Zulassung verwendet werden . Die maximal zulässige Biozidkonzentration bei Neuansätzen darf nicht überschritten werden .

Überwachung und Überprüfung

Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und die Aktualität der Gefährdungsbeurteilung sind regelmäßig zu überprüfen. Die BioStoffV verlangt eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung mindestens alle zwei Jahre und Aktualisierung bei maßgeblichen Veränderungen . Die GefStoffV fordert die regelmäßige Überprüfung technischer Schutzmaßnahmen mindestens alle drei Jahre und die Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten durch Messungen . Lufttechnische Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme, mindestens jährlich und nach wesentlichen Änderungen durch befähigte Personen zu prüfen, wobei Vollständigkeits‑, Funktions‑ und Funktionsmessungen durchgeführt und protokolliert werden . Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbüchern zu dokumentieren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Beschäftigte müssen über die Gefahren von wassergemischten Kühlschmierstoffen und die korrekte Handhabung unterwiesen werden. Schulungen umfassen:

  • Gefahrenbewusstsein: Vermittlung der Risiken durch Mikroorganismen und chemische Inhaltsstoffe. Hinweise auf Gesundheitsgefährdungen wie Hautirritationen, allergische Reaktionen und Atemwegsprobleme .

  • Anwendung von PSA: Richtiger Gebrauch von Handschuhen, Schutzbrillen, Atemschutz und Schutzkleidung; Prüfung und Pflege der Ausrüstung .

  • Mess‑ und Prüfverfahren: Anleitung zur ordnungsgemäßen Durchführung von pH‑Messungen, Refraktometrie, Nitrit‑Tests und Sichtprüfungen.

  • Biozid‑Handhabung: Verwendung von Bioziden entsprechend dem Konservierungsplan, sichere Dosierung, Schutzvorkehrungen und Notfallmaßnahmen .

  • Verhalten bei Abweichungen und Störungen: Erkennen von Warnsignalen, Meldung an Vorgesetzte, Einleitung von Korrekturmaßnahmen, Umgang mit Leckagen oder Verschüttungen.

Unterweisungen sind mindestens jährlich und nach wesentlichen Änderungen in den Verfahren zu wiederholen. Schulungsnachweise sind zu führen und im Personalbereich aufzubewahren.

Leistungskennzahlen und Service‑Level

Für das Monitoring des Kühlschmierstoffmanagements können Key‑Performance‑Indicators (KPI) und Service‑Level‑Agreements (SLA) definiert werden. Sie helfen, die Wirksamkeit des Prüfplans und der Schutzmaßnahmen zu bewerten und vertragliche Pflichten klar festzulegen.

Beispielhafte KPI/SLA für das KSS‑Management

KPI/SLA

Ziel

Messmethode

Eskalation

Berichtswesen

Durchgeführte Prüfungen gemäß Prüfplan

100 %

Audit der Prüfprotokolle

Meldung an HSE Leitung bei Abweichung

Monatlicher Bericht an Betriebsleitung

Zeit bis zur Korrektur nach Abweichung

≤ 48 Stunden

Serviceberichte, Arbeitsaufträge

Eskalation an Betreiber, wenn Überschreitung

Wöchentliche Überwachung

Mikrobiologische Zwischenfälle pro Jahr

≤ 2 Fälle

Auswertung der Dip Slides und Störungsmeldungen

Analyse durch HSE Team

Jährlicher Gesundheitsbericht

Überschreitung von Grenzwerten (Nitrit, pH, Konzentration)

0

Prüfprotokolle

Sofortige Maßnahmen, zusätzlicher Wasserwechsel

Quartalsbericht

Trotz präventiver Maßnahmen können Störungen und Notfälle auftreten, beispielsweise starke mikrobiologische Kontamination, Chemikalienaustritte oder Brandereignisse. Ein Notfallplan muss folgende Elemente enthalten:

  • Erkennung und Meldung: Beschäftigte sollen Veränderungen (Geruch, Schaum, Farbe) sofort melden. Bei Verdacht auf Verkeimung sind Proben zu entnehmen und, falls erforderlich, die Anlage stillzulegen.

  • Isolation: Kontaminierte Kreisläufe müssen isoliert und das KSS abgelassen werden. Bei schweren Kontaminationen ist eine Desinfektion durchzuführen und der Neuansatz nach Prüfplan vorzunehmen.

  • Persönliche Schutzausrüstung: Bei Störungen muss geeignete PSA getragen werden, um Haut‑ und Atemwegskontakt zu vermeiden.

  • Informationspflicht: Abweichungen müssen dem Betreiber und bei erheblichen Gefährdungen der zuständigen Behörde gemeldet werden.

  • Unfallanalyse: Nach dem Ereignis sind Ursachen zu analysieren, Präventionsmaßnahmen anzupassen und die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.

Bei Vergabe von Facility‑Management‑Leistungen ist die Einhaltung dieser Betreiberpflichten vertraglich zu verankern. Der Vertrag sollte festlegen:

  • Geltungsbereich: Beschreibung der Anlagen, Prozesse und Tätigkeiten, die der FM‑Dienstleister betreut.

  • Prüf‑ und Pflegeplan: Integration des Prüfplans für wassergemischte KSS inklusive Methoden, Intervallen und Grenzwerten in den Leistungsvertrag.

  • Biozidmanagement: Festlegung, dass Biozidzugaben nur nach genehmigtem Konservierungsplan erfolgen und nur durch geschultes Personal vorgenommen werden .

  • Dokumentationspflichten: Verpflichtung zur lückenlosen Dokumentation und Zurverfügungstellung aller Unterlagen bei Auditierungen.

  • Haftung und Versicherung: Regelungen zu Haftungsfragen bei Verstößen gegen Betreiberpflichten sowie Vorgaben zum Abschluss von Versicherungen für Gesundheits‑ und Umweltschäden.

  • Sanktionen und Vergütung: Klar definierte Sanktionsmechanismen bei Verstoß gegen KPIs/SLA und Anreize für übererfüllte Leistungen.